Nr. 9 ThürVVöA
9. Bekanntmachungen, Landesvergabeplattform (§ 3 Abs. 3 ThürVgG)
1(1) Die Bekanntmachung von Öffentlichen Ausschreibungen sowie Verfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb erfolgt durch die staatlichen Auftraggeber auf der Landesvergabe- plattform.2Dies gilt auch dann, wenn das weitere Vergabeverfahren nicht mittels elektroni- scher Mittel durchgeführt wird.
1(2) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kom- munale Auftraggeber sind bis einschließlich 29.11.2025 nicht verpflichtet die Landes- vergabeplattform für ihre Bekanntmachungen zu nutzen.2Die Nutzung wird jedoch bereits jetzt empfohlen.3Ab dem 30.11.2025 haben auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, kommunale Auftraggeber sowie juristische Personen des Privatrechts sicherzustellen, dass die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes in elektronischer Form ermittelt werden kann.