Nr. 1 ThürVVöA
1. Anwendungsbereich
1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
1(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl.2I S. 1750, 3245) ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte nach § 106 GWB und der Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabe- gesetz – ThürVgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2020 (GVBl.3S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2023 (GVBl.4S. 331).
(2) Die Ziffern 5 bis 17 dieser Verwaltungsvorschrift finden keine Anwendung für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 ThürVgG.
1(3) Alle in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Auftragswerte, Gesamtauftragswerte und Wertgrenzen errechnen sich ohne die jeweils geltende Umsatzsteuer.2Für die Schätzung der Auftragswerte und Gesamtauftragswerte gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl.3I S. 624).
(4) Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift auf Gesetze, Verordnungen und sonstige Vor- schriften Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwen- den.
1.2 Persönlicher Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Auftraggeber im Sinne des § 2 ThürVgG.