Nr. 10 ThürVVöA
10 Vergabeverfahren mit Hilfe elektronischer Mittel (e-Vergabe)
10.1 Elektronische Mittel
(1) Die staatlichen Auftraggeber sind für die e-Vergabe zur Nutzung des Online-Beschaf- fungs-Assistenten (OBA) verpflichtet.
1(2) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und kommu- nale Auftraggeber können den OBA nutzen.2Ihnen wird die Nutzung des OBA empfohlen.
(3) Mittels des OBA wird die Bekanntmachung und Veröffentlichung nach § 3 Abs. 3 ThürVgG ermöglicht.
10.2 E-Mail-Kommunikation im Vergabeverfahren (§ 8 Abs. 2 ThürVgG)
(1) Eine elektronische Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe kann mittels E- Mail erfolgen, sofern die Einhaltung der §§ 10 und 11 VgV auf geeignete Art und Weise durch die Vergabestelle mittels entsprechender und zu dokumentierender technischer und organisatorischer Vorkehrungen sichergestellt wird.
Eine einfache, unverschlüsselte E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Weitere Hinweise hierzu sind abrufbar auf der Internetseite des TMWLLR.
(2) Die elektronische Kommunikation per E-Mail i. S. d. Ziffer 10.2 Abs. 1 dieser Verwaltungs- vorschrift ist nur unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB sowie nur für die Verfah- rensarten Verhandlungsvergabe (Liefer- und Dienstleistungsaufträge) und Freihändige Vergabe (Bauleistungen) zulässig.