Nr. 17 ThürVVöA
17. Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte (§ 14 ThürVgG)
17.1 Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens
1(1) Die Information der nichtberücksichtigten Bieter nach § 14 Abs. 1 ThürVgG ist bei Errei- chen der Gesamtauftragswerte nach § 14 Abs. 4 ThürVgG unabhängig von der gewählten Art der Vergabe vorzunehmen.2Sie ersetzt die Information nach §§ 46 UVgO und § 19 Abs. 1 und 2 VOB/A.
1(2) Der Auftraggeber hat nach § 21 VOB/A bereits in der Bekanntmachung und in den Verga- beunterlagen auf den Rechtsschutz nach § 14 ThürVgG, d.h. die Möglichkeit einer Bean- standung der beabsichtigten Vergabeentscheidung bei der Vergabestelle sowie das Ver- fahren im Falle der Nichtabhilfe durch die Vergabestelle nach § 14 Abs. 2 ThürVgG und die mögliche Kostenfolge nach § 14 Abs. 5 ThürVgG, hinzuweisen.2Hierfür kann den Vergabeunterlagen das Formblatt „Informationspflicht der Vergabestelle und Nachprüfung des Vergabeverfahrens nach § 14 ThürVgG“ beigefügt werden.
Das Formblatt ist abrufbar auf der Internetseite des TMWLLR.
(3) Die Möglichkeit einer rechtsaufsichtlichen Beschwerde von nicht berücksichtigten Bietern gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Wertgrenzen nach § 14 Abs. 4 ThürVgG bleibt unberührt.
17.2 Nachprüfungsbehörde
1(1) Nachprüfungsbehörde für die Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwel- lenwerte nach § 106 GWB ist nach § 14 Abs. 3 ThürVgG die Vergabekammer.2Sie ist ebenfalls zuständige Vergabekammer nach § 156 Abs.1 GWB.
(2) Die Anschrift der Nachprüfungsbehörde lautet: Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt Jorge-Semprún-Platz 4 99423 Weimar.