Nr. 16 ThürVVöA
16. Sanktionen (§ 13 ThürVgG)
1(1) Die Regelung zu den Sanktionen nach § 13 Abs. 1 S. 1 ThürVgG verweist auf Regelungen des ThürVgG, welche zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten sind.2Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, die Vorschrift ist daher dahingehend zu verste- hen, dass der Verweis auf §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG erfolgen soll.
(2) Eine Sperre erfolgt nur durch und mit Wirkung für die jeweilige Vergabestelle.
1(3) Um wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen (vgl. § 2 Abs. 1 VOB/A, § 2 Abs. 1 EU VOB/A, § 2 Abs. 1 UVgO) und um Schäden für die öffentliche Hand abzu- wenden, ist eine Zusammenarbeit der Vergabestellen mit der Landeskartellbehörde, Thü- ringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Max-Reger- Straße 4 – 8, 99096 Erfurt, sowie den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt- schaft, Zollfahndung) erforderlich.2Hierzu können die Vergabestellen und alle anderen Stellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind, Anfangsverdachtskenntnisse von wettbe- werbsbeschränkenden Absprachen unverzüglich den zuständigen Stellen mitteilen.3In der Mitteilung sind der vorgesehene Zuschlagstermin und die Gründe für den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes anzugeben.4Auf besondere Anforderung sind den zuständigen Stellen die für die Beurteilung der Wettbewerbsbeschränkung maßgebenden Ausschrei- bungsunterlagen auszuhändigen.