Nr. 14 ThürVVöA
14. Wertung unangemessen niedriger Angebote (§ 9 ThürVgG)
1Sofern nur ein oder keine Vergleichsangebote vorliegen, gilt ergänzend zu § 44 UVgO und § 16d VOB/A Teil A Abschnitt 1: Weicht das vorliegende Angebot von der eigenen Ange- botskalkulation der Vergabestelle um mindestens zwanzig Prozent nach unten ab, wird das Vorliegen eines unangemessen niedrigen Angebots widerleglich vermutet.2Daher wird auch in diesen Fällen eine Überprüfung nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 ThürVgG empfohlen.