Nr. 15 ThürVVöA
15. Kontrollen (§ 12 ThürVgG)
1Zur Wahrung der Rechte der Beschäftigten des Auftragnehmers nach der Datenschutz-Grund- verordnung und dem Thüringer Datenschutzgesetz ist der Auftragnehmer (Arbeitgeber) ver- traglich zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit der Vornahme von Stichpro- benkontrollen durch den Auftraggeber nach § 12 Abs. 1 ThürVgG hinzuweisen (datenschutz- rechtliches Gebot der Transparenz).2Bei der Vornahme von Stichprobenkontrollen sind im Um- gang mit personenbezogenen Daten die im jeweiligen Einzelfall einschlägigen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen seitens des Auftragnehmers und des Auftraggebers zu beachten.