Nr. 4 ThürVVöA
4. Freiberufliche Leistungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 ThürVgG)
1(1) Auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, findet unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 GWB das ThürVgG mit Ausnahme von §§ 1 und 2 ThürVgG keine Anwendung.2Es gilt § 50 UVgO.3Die Bestimmung freiberuflicher Leistungen erfolgt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
(2) Bis zu einem geschätzten (Gesamt-) Auftragswert von 30.000 Euro findet Ziffer 3.1 dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung.
1(3) Es soll ein Leistungswettbewerb mit grundsätzlich mindestens drei geeigneten potentiel- len Bewerbern durchgeführt werden.2Werden weniger als drei geeignete potentielle Be- werber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, sind die Gründe für den Verzicht auf die Einholung weiterer Angebote zu dokumentieren.3Zur Sicherstellung des Wettbewerbs können alternativ zum o. g. Leistungswettbewerb freiberufliche Leistungen auch in Anleh- nung an eine Verhandlungsvergabe nach der UVgO vergeben werden.
1(4) Bei Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbe- werb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und zugleich Liefer- und Dienstleistun- gen für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Abs. 1 GWB im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU sind, gilt der Schwellenwert nach Art. 4d der Richtlinie 2014/24/EU.2Unterhalb dieses Schwellenwertes gilt § 50 UVgO.
(5) Die Richtlinie zum wirtschaftlichen Einsatz von Haushaltsmitteln für die Vergabe von Gut- achten, Studien, Forschungsaufträgen und ähnlichen Werkverträgen des Thüringer Fi- nanzministeriums vom 06.02.2001, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.05.2014 (ThürStAnz Nr. 24/2014, S. 735), ist zu beachten.