Nr. 13 ThürVVöA
13. Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des ThürVgG (§ 8 ThürVgG)
1(1) Die Auftraggeber haben den potentiellen Bietern die jeweils sie betreffende Fassung der Eigenerklärung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG (für staatliche Auftraggeber, Universitä- ten und deren Einrichtungen einerseits und kommunale sowie sonstige Auftraggeber an- dererseits) im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit die Anwendungswertgrenzen nach § 1 Abs. 1 S. 1 ThürVgG erreicht oder überschritten werden.2Den Auftraggebern wird dringend empfohlen, den Bietern neben dem einschlägi- gen Formular zur Eigenerklärung auch die jeweils zugehörigen Erläuterungen zur Eigen- erklärung im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die jeweilige Eigenerklärungen sowie die dazugehörigen Erläuterungen sind abrufbar auf der Internetseite des TMWLLR.
1(2) Die Form der Unterschrift ist abhängig von der durch die Vergabestelle nach § 8 Abs. 2 S. 1 ThürVgG bestimmten Form für die Abgabe des Angebots.2Wird das Angebot elektro- nisch eingereicht, gilt die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. der Name des Erklärenden muss erkennbar sein.3Wird das Angebot schriftlich eingereicht, gilt auch für die Eigenerklärung die Schriftform nach § 126 BGB, d. h. die Eigenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen.
1(3) Fehlt der Name des Erklärenden bzw. dessen Unterschrift oder wird die Eigenerklärung nicht den Angebotsunterlagen beigefügt, gelten die allgemeinen Vorschriften zur Nachfor- derung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 ThürVgG).2Der Ausschluss eines Angebots richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ThürVgG.