Nr. 7 ThürVVöA
7. Besondere Finanzierungsformen
Soweit für eine Maßnahme besondere Finanzierungsformen (z. B. Leasing, Forfaitierung) er- wogen werden, sollen die Vergabestellen ihren Einfluss auf Vergabeverfahren auch eines pri- vaten Auftraggebers sicherstellen, z. B. durch die Auflage, bei sämtlichen Vergabeverfahren die jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen sinngemäß zu Grunde zu legen.