§ 16c VOB/A - Abschnitt 1
Prüfung
(1)

Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.

(2)
  1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

  2. Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.

  3. Die Nummern 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe.
(3)

Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den (Er-)Öffnungstermin zu vermerken.

← § VOB/A - Abschnitt 1
§ VOB/A - Abschnitt 1 →

Ihre Stellenanzeige hier?

Erreichen Sie qualifizierte Fachkräfte aus dem Vergaberecht direkt im passenden Umfeld.

  • Passgenau für Vergabepraktiker
  • Große Reichweite - 3.000 Besucher tgl.
  • Kostenlos bis 31.05.2025
Jetzt Stellenanzeige posten