Materialien zu § 23 VOB/A
KI-Kommentierung zu § 23
Auslegung
Die Gegenleistung umfasst ein Nutzungsrecht und ein relevantes Betriebsrisiko im Sinne der aktuellen gesetzlichen Abgrenzung. Zahlungsaufschub oder Betreiberetikett genügt nicht. Öffentliche Zuzahlung schließt eine Konzession nicht aus; vollständige Kosten- und Einnahmengarantie kann das Risiko beseitigen.
§§ 1 bis 22 gelten nur sinngemäß unter Berücksichtigung von Laufzeit und Einnahmen. Oberhalb der Schwelle verdrängt § 23 das besondere Konzessionsrecht nicht.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 10.9.2009 – C-206/08, Eurawasser, ECLI:EU:C:2009:540. Auch ein begrenztes branchenbedingtes Betriebsrisiko kann eine Konzession tragen, wenn der Betreiber das tatsächlich bestehende relevante Risiko übernimmt.
Normverweise
§ 23 VOB/A; § 1; § 4; § 12; § 21.
Stand
Oktober 2026