← § 20 VOB/A - Abschnitt 1
§ 22 VOB/A - Abschnitt 1 →

§ 21 VOB/A - Abschnitt 1

Nachprüfungsstellen

In der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

← § 20 VOB/A - Abschnitt 1
§ 22 VOB/A - Abschnitt 1 →


Über das Projekt & Impressum