§ 15 VOB/A - Abschnitt 1
Aufklärung des Angebotsinhalts
(1)
  1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten.

  2. Die Ergebnisse solcher Aufklärungen sind geheim zu halten. Sie sollen in Textform niedergelegt werden.
(2)

Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen.

(3)

Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

← § VOB/A - Abschnitt 1
§ VOB/A - Abschnitt 1 →

Ihre Stellenanzeige hier?

Erreichen Sie qualifizierte Fachkräfte aus dem Vergaberecht direkt im passenden Umfeld.

  • Passgenau für Vergabepraktiker
  • Große Reichweite - 3.000 Besucher tgl.
  • Kostenlos bis 31.05.2025
Jetzt Stellenanzeige posten