Bundesland

§ 15 VOB/A

Aufklärung des Angebotsinhalts

Materialien zu § 15 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 15

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Aufklärung prüft vorhandenen Inhalt und kann zweckgebundene Kalkulationseinsicht umfassen. Antwortfrist muss angemessen und eindeutig sein; Ergebnisse bleiben vertraulich. Verhandlung ist grundsätzlich verboten.

Nur bei Nebenangeboten oder Leistungsprogramm sind unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs samt Preisfolgen ausnahmsweise möglich. Neue Konzeption, Rabattverhandlung oder Aufgabe von Mindestanforderungen fallen nicht darunter.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

BGH, Urteil vom 18.6.2019 – X ZR 86/17, Straßenbauarbeiten, NZBau 2019, 661. Widersprüchliche Erklärungen im Angebot sind vor einem Ausschluss auszulegen; eigene Vertragsbedingungen führen nicht ohne Prüfung des objektiven Angebotsinhalts automatisch zum Ausschluss.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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