← § 15 UVgO
§ 17 UVgO →

§ 16 UVgO

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung

Für die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen und die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe finden § 120 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 4 der Vergabeverordnung entsprechende Anwendung.

← § 15 UVgO
§ 17 UVgO →

Amtliche Erläuterung zu § 16 UVgO

Zu § 16 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung

Vorschrift erklärt § 120 Absatz 4 GWB und § 4 VgV zur zentralen Beschaffung und zur gemeinsamen Auftragsvergabe für entsprechend anwendbar.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017



Über das Projekt & Impressum