Amtliche Erläuterung zu § 16 UVgO
Zu § 16 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
Vorschrift erklärt § 120 Absatz 4 GWB und § 4 VgV zur zentralen Beschaffung und zur gemeinsamen Auftragsvergabe für entsprechend anwendbar.
Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017