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§ 19 VS VOB/A

Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Materialien zu § 19 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 19 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Vorabinformation nennt vorgesehenen Auftragnehmer, Ablehnungsgründe und frühesten Vertragsschluss. Grundsätzlich gelten 15 Kalendertage Wartezeit, elektronisch oder per Telefax zehn, jeweils ab dem Tag nach Absendung. Die ausdrücklich geregelte Ausnahme betrifft gerechtfertigte besondere Dringlichkeit.

Weitergehende gesetzliche Sonderregeln sind eigenständig zu prüfen. Auf Verlangen sind die vorgesehenen Auskünfte spätestens innerhalb der geregelten 15 Tage zu geben, darunter Gründe unzureichender Informations- oder Versorgungssicherheit.

Konkrete geschützte Inhalte können zurückgehalten werden. Die EU-Ausnahmen für Rahmen- und Systemabrufe sind nicht identischer Wortlaut des VS-Absatzes.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-81/98, Alcatel Austria, ECLI:EU:C:1999:534. Vor Vertragsschluss muss eine wirksame Überprüfung der Zuschlagsentscheidung möglich sein.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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