Bundesland

§ 17 EU VOB/A

Aufhebung der Ausschreibung

Materialien zu § 17 EU VOB/A

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 17 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Kein entsprechendes Angebot, notwendige grundlegende Unterlagenänderungen, fehlendes wirtschaftliches Ergebnis und andere schwerwiegende Gründe können eine vollständige oder teilweise Aufhebung tragen. Die Voraussetzungen sind konkret festzustellen; ein einzelnes Angebot kann durchaus wirtschaftlich sein.

Die Stelle informiert Bewerber und Bieter unverzüglich in Textform und nennt die Gründe sowie gegebenenfalls die beabsichtigte neue Vergabe. Geschützte Informationen können im geregelten Umfang zurückgehalten werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-440/13, Croce Amica One Italia, ECLI:EU:C:2014:2435. Eine Verfahrensaufhebung ist nicht auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, muss aber die vergaberechtlichen Grundsätze beachten.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B