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§ 8 VS VOB/A

Vergabeunterlagen

Materialien zu § 8 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 8 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Neben Anschreiben, Teilnahmebedingungen und Vertragsunterlagen sind Nebenangebotszulassung, Mindestanforderungen und gegebenenfalls ein Ausschluss mehrerer Hauptangebote klar anzugeben. Die zentrale abschließende Unterlagenliste erfasst die besonderen Nachweise mit der geregelten Ausnahme für Produktangaben. Bei Verschlusssachen und Versorgungssicherheit müssen die erforderlichen Maßnahmen in Bekanntmachung oder Unterlagen benannt werden.

Die vertrauliche Übermittlung einzelner Details ist von der eindeutigen Festlegung der Anforderungen zu unterscheiden. Kostenwirksame Schutzmaßnahmen dürfen nicht erst nach Angebotsabgabe konkretisiert werden.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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