Bundesland

§ 16a EU VOB/A

Nachforderung von Unterlagen

Materialien zu § 16a EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei zuschlagsfähigen Kandidaten sind fehlende, unvollständige oder fehlerhafte bereits mit dem Angebot verlangte Unterlagen grundsätzlich nachzufordern, soweit dies nicht vorher ausgeschlossen wurde. Leistungsbezogene Unterlagen dürfen nicht korrigiert werden. Fehlende Preise sind grundsätzlich ausgeschlossen; die enge Ausnahme betrifft unwesentliche Positionen ohne Einfluss auf Wettbewerb und Rangfolge, geprüft auch mit dem höchsten Wettbewerbspreis.

Die kalenderbestimmte angemessene Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. Fruchtloser Ablauf führt zum Ausschluss.

Die bezeichneten Regeln gelten auch im Teilnahmewettbewerb. Nachweis einer bestehenden Eigenschaft ist von nachträglicher Schaffung einer neuen Eignungs- oder Leistungsgrundlage zu unterscheiden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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