Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vergleiche § 6b VS Absatz 4).
Materialien zu § 16b VS VOB/A
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 16b VS
Auslegung
Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und Dialog bildet die zuvor abgeschlossene Eignungsprüfung den Ausgangspunkt. Neue Umstände nach Einladung können eine erneute Prüfung auslösen.
Die Stelle darf weder bekannte unveränderte Tatsachen willkürlich neu gewichten noch tatsächliche spätere Kapazitäts- oder Sicherheitsverluste ignorieren. Die Verweisung auf § 6b VS bindet diese Regel an den vorgelagerten Auswahlprozess.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand
Oktober 2026