Werden mit dem Bauauftrag energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die unter die Abätze 1, 2 oder 4 fallen, oder werden Bauleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen gefordert werden:
- 1.
konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
- 2.
in geeigneten Fällen
- a)
eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
- b)
die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
Der öffentliche Auftraggeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Bauleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Stand
Oktober 2026