Bundesland

§ 8c EU VOB/A

Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen

Materialien zu § 8c EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 8c EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Je nach Produktgruppe sind insbesondere die beiden höchsten belegten Energieeffizienzklassen oder einschlägige Referenzwerte zu fordern. Für neu zur Ausführung beschaffte Produkte greifen die geregelten Ausführungsbedingungen. Außerhalb der speziellen Gruppen soll das höchste Energieeffizienzniveau verlangt werden.

Konkrete Verbrauchsangaben und gegebenenfalls Lebenszykluskostenanalysen ermöglichen die sachgerechte Bewertung; Energieeffizienz soll angemessen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. Absatz 7 grenzt bereits eingeleitete Verfahren aus. Ausnahmen wegen technischer Unvereinbarkeit oder der genannten Schutzinteressen brauchen konkrete Tatsachen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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