§ 1 VVBesch
Zweck und Geltungsbereich
1(1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Beschaffungswesen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde).2Sie erstreckt sich auf die Vorbereitung, die Vergabe, den Abschluss und die Abwicklung von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet-, Leasing- und Dienstleistungsverträgen zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in Anlage 1 aufgeführt sind.3Sie verpflichtet alle unter Absatz 3 genannten Einrichtungen sich am zentralen und nachhaltigen Beschaffungswesen zu beteiligen.
(2) Die Verwaltungsvorschrift gilt auch dann, wenn die Finanzierungsmittel von anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden (z. B. Bundes- oder Stiftungsmittel, Spenden, andere Zuwendungen), soweit nicht Sonderregelungen dem entgegenstehen.
(3) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), insbesondere Schulen, Gerichte, Eigenbetriebe und Hochschulen, soweit nicht durch andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.