§ 6 VVBesch
Grundsätze der nachhaltigen Beschaffung
1(2) Ziel und Zweck einer nachhaltigen Beschaffung ist die Herstellung einer angemessenen Balance zwischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten.2Dies erfolgt in jeder Stufe des Beschaffungsprozesses, insbesondere bei der Ermittlung des Bedarfs, bei der Leistungsbeschreibung sowie bei der Bestimmung der Eignungs- und Wertungskriterien.3Bei der Betrachtung und Einbeziehung von ökologischen, sozialen und ökonomischen Aspekten wird ein ganzheitlicher und integrierender Ansatz verfolgt.
1(3) Bei einer nachhaltigen Beschaffung sind die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes, des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl.2S. 124), der Bremischen Kernarbeitsnormenverordnung, der Landeshaushaltsordnung sowie dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten.