§ 14 VVBesch
Weitere Regelungen / Verweise
1(1) Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschaffung erlassenen Vorschriften insbesondere der Landeshaushaltsordnung sowie die diesbezüglichen vergaberechtlichen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung, der Vergabeverordnung, der Unterschwellenvergabeverordnung, des Tariftreue- und Vergabegesetzes, des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl.2S. 124) sowie der Bremischen Kernarbeitsnormenverordnung.
(2) Bei der Beschaffung von IT sind die Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 05/2013 – „Verlagerung der zentralen IT-Beschaffungsstelle auf Dataport“ und Nr. 06/2013 – „Einführung und Nutzung der elektronischen Einkaufsplattform ‚Dataport Shop‘“ sowie die „Richtlinien für IT-Auftragsvergaben – IT Beschaffung“ in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung zu beachten.