§ 12 VVBesch
Abnahme der Waren und Dienstleistung
(1) Waren oder Dienstleistungen werden von den Bedarfsstellen abgenommen.
1(2) Zur Wahrung möglicher Ansprüche werden Waren oder Dienstleistungen durch die Bedarfsstelle unmittelbar nach Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüft.2Das Prüfergebnis ist auf dem Lieferschein oder dem Leistungsnachweis zu dokumentieren.
1(3) Bei unvollständigen, fehlerhaften oder sonst nicht ordnungsgemäßen Waren oder Dienstleistungen fertigt die Bedarfsstelle einen Mängelbericht und zeigt die Nichtannahme der Waren oder Dienstleistungen unverzüglich dem Auftragnehmer an.2Gewährleistungsansprüche werden von der Bedarfsstelle geltend gemacht.
(4) Bei Waren oder Dienstleistungen aus zentralen Rahmenverträgen steht die zuständige zentrale Beschaffungsstelle in Angelegenheiten der Gewährleistung unterstützend zur Seite.