§ 5 VVBesch
Weitere Nutzungsberechtigte
1(1) Die im Verwaltungsgliederungsplan der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), jedoch nicht unter vorstehendem § 1 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (Anstalten, Stiftungen usw.) können sich an der zentralen Beschaffung beteiligen.2Auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), die die Voraussetzungen des § 99 oder § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, steht die Möglichkeit zur Teilnahme an der zentralen Beschaffung offen.
1(2) Institutionelle Zuwendungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), die zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, können sich an der zentralen Beschaffung unter Beachtung der in dieser Ordnung hierfür getroffenen Regelungen beteiligen.2Die Bewilligungsbehörden weisen in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden auf die Möglichkeit dieser Beteiligung hin.3Sie stellen den Zuwendungsempfängern Bescheinigungen über ihren Status als institutionell geförderte Einrichtung, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, zur Vorlage bei den zentralen Beschaffungsstellen aus.
1(3) Der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen steht der Zugang zu der zentralen Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen grundsätzlich offen.2Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
Abschnitt 3 – Nachhaltige Beschaffung