§ 11 VVBesch
Elektronische Bestellung
1(1) Artikel aus Rahmenverträgen der zentralen Beschaffungsstellen sollen den Bedarfsstellen zur elektronischen Bestellung (Abruf) über ein elektronisches Katalogund Bestellsystem angeboten werden.2Um den Bedarfsstellen eine einheitliche Oberfläche für elektronisches Bestellen anzubieten, können zentrale Beschaffungsstellen, die eigene Shopsysteme betreiben, ihre Systeme an das bremische elektronische Katalog- und Bestellsystem für Rahmenverträge anschließen, dass durch das Einkaufs- und Vergabezentrum bei Immobilien Bremen A.ö.R. betrieben wird.
(2) Soweit entsprechende Artikel zur elektronischen Bestellung bereitgestellt sind, haben die Bedarfsstellen die Bestellungen elektronisch über das Katalog- und Bestellsystem durchzuführen.
1(3) Sofern Bedarfsstellen Waren oder Dienstleistungen aus eigenen Rahmenverträgen beziehen, sollen diese in das bremische elektronische Katalog- und Bestellsystem eingebunden werden.2Diese Rahmenverträge dürfen grundsätzlich nur von diesen Bedarfsstellen abgerufen werden.
(4) Für Artikel aus Rahmenverträgen über öffentlich-öffentliche Einkaufskooperationen gelten die Regelungen zu Absatz 3 entsprechend.