§ 8 VVBesch
Sozial-verantwortliche Beschaffung
(1) Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes können bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen soziale Aspekte als Anforderung an die Auftragsausführung, für Waren gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes auch als Anforderung an den Herstellungsprozess gestellt werden.
(2) Gemäß § 18 Absatz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes und der Bremischen Kernarbeitsnormenverordnung ist für bestimmte Warengruppen und Artikel eine Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards bei der Herstellung und Gewinnung der Ware im Beschaffungsprozess/Vergabeverfahren zwingend vorzugeben.
1(3) Gemäß der §§ 9 bis 17 des Tariftreue- und Vergabegesetzes ist bei der Beschaffung von Dienstleistungen die Einhaltung von bestimmten Mindest- und Tariflöhnen zu vereinbaren.2Gemäß § 18 Absatz 3 bis 6 des Tariftreue- und Vergabegesetzes sind bei der Beschaffung von Dienstleistungen weitere soziale Aspekte im Beschaffungsprozess/Vergabeverfahren zu berücksichtigen.
1(4) Für die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Betrachtung und Einbeziehung von sozial-verantwortlichen Aspekten im Beschaffungsprozess von Waren gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ist im Einkaufs- und Vergabezentrum bei Immobilien Bremen A.ö.R die zentrale Kompetenzstelle für sozial-verantwortliche Beschaffung eingerichtet.2Die Kompetenzstelle informiert und berät die zentralen Beschaffungsstellen sowie die Bedarfsstellen in allen Fragen zur sozial-verantwortlichen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.