§ 3 VVBesch
Zentrale Beschaffungsstellen
(1) Die bremischen zentralen Beschaffungsstellen sind:
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Einkaufs- und Vergabezentrum (EVZ) bei Immobilien Bremen A.ö.R. (IB)
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Dataport A.ö.R.
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Senatskanzlei
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Umweltbetrieb Bremen (UBB)
Die Zuständigkeiten sind in Anlage 1 geregelt.
(2) Die zentralen Beschaffungsstellen haben im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Sie bündeln die Nachfrage und standardisieren das Sortiment für die unter § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen durch Abschluss zentraler Rahmenverträge.
2.
Sie setzen die Bedarfszeiträume fest und bestimmen die Termine, zu denen ihnen der Bedarf von den Bedarfsstellen zu melden ist.
3.
Sie beteiligen die Bedarfsstellen bei der Bedarfsermittlung für den Abschluss von Rahmenverträgen.
4.
Sie beteiligen die Bedarfsstellen im Rahmen der Erstellung von Leistungsbeschreibungen.
5.
Sie sind verantwortlich für die Entwicklung ihrer Sortimente, die Qualitätskontrolle sowie -sicherung, die Artikelbemusterung sowie das Sortimentscontrolling.
6.
1Sie können zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der zentralen Beschaffung die Auswahl zwischen gleichartigen oder ähnlichen Artikeln einschränken.2Sie geben hierzu soweit möglich einheitliche, herstellerneutrale und leistungsbezogene Standards vor (Standardisierung).3Diese Standards sind für die Bedarfsdeckung der Bedarfsstellen im Rahmen der zentralen Beschaffung verbindlich.4Soweit die einheitlichen Vorgaben im Einzelfall zwingend erforderliche Leistungsmerkmale nicht erfüllen, gelten die Regelungen gemäß § 10 Absatz 4 und 5.
7.
8.
Sie führen Mitbestimmungsverfahren mit dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen durch, soweit sie nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz für den Abschluss von Rahmenverträgen erforderlich sind.
9.
Sie führen die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch und stellen diese aus Rahmenverträgen zur elektronischen Bestellung über geeignete Bestellkataloge bereit.
10.
Sie informieren die Bedarfsstellen über das in Rahmenverträgen bereitgestellte Sortiment inkl. der jeweiligen Vertragsbedingungen und Vertragspartner.
11.
Sie beraten die Bedarfsstellen in allen Fragen zum Sortiment, etwa bei Fragen zur Beschaffenheit, zur Qualität, zu den Einsatz- und Ausstattungsmöglichkeiten sowie zur Anwendung der einzelnen Artikel.
12.
Sie betreuen und überwachen die Rahmenverträge und beraten und unterstützen die Bedarfsstellen in Angelegenheiten der Gewährleistung aus Rahmenverträgen.
13.
Sie führen eine kontinuierliche Marktbeobachtung durch und entwickeln das Angebot an Waren und Dienstleistungen weiter, hierzu gehört auch die Durchführung von Bieterdialogen.