§ 13 VVBesch
Bezahlung
(1) Lieferungsunterlagen sind von den Bedarfsstellen mit Empfangsbescheinigung zu versehen und mit den Ausschreibungsunterlagen und mit den Rechnungen unverzüglich an die Stelle weiterzuleiten, die die Auszahlungsanordnung erteilt.
1(2) Der Bedarfsstelle obliegt die Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit der beschafften Leistung.2Sie trägt für die ordnungsgemäße Dokumentation in den zahlungsbegründenden Unterlagen und für die vertragsgemäße Bezahlung der Leistung Sorge.
1(3) Die Rechnungen sind so rechtzeitig anzuweisen, dass Skonti in Anspruch genommen werden können.2Die Regelungen entsprechend des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen vom 20. März 2018 (Brem.GBl.3S. 44) und in der Verordnung über die elektronische Rechnung vom 10. Juli 2018 (Brem.GBl.4S. 316) sind zu beachten.
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen