VVBesch
Titel und Präambel
Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)
Vom 14. Mai 2019
1Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2026 (Brem.ABl.2S. 531)
Präambel
1Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) erfolgt grundsätzlich durch zentrale Beschaffungsstellen.2Durch die Zentralisierung der Beschaffungsvorgänge wird die Nachfragemacht der öffentlichen Hand gestärkt.3Dadurch können Prozesskosten gesenkt, Preisvorteile erzielt und die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards gewährleistet werden.4Die Zentralisierung umfasst die Standardisierung des Sortiments, die Bündelung von Bedarfen durch Ausschreibungen in Rahmenverträgen, die Entlastung der Bedarfsstellen von der Durchführung eigener Vergabeverfahren, die Vermeidung von Mehr- und Doppelarbeit, die Qualitätssicherung der Artikel gemäß den Nutzungsanforderungen der Bedarfsstellen und die Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Anforderungen an die Artikel bzw. an die Herstellung der Artikel.5Die Konzentration der Vergabekompetenz bei den zentralen Beschaffungsstellen gewährleistet trotz zunehmender rechtlicher Komplexität die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Anforderungen an ökologische und soziale Aspekte in Vergabeverfahren.6Nachhaltigkeit ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Bereichen des bremischen Beschaffungswesens zu berücksichtigen.7Die Beschaffung orientiert sich dabei an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) gemäß der UN-Resolution 70/1 (Transformation unsere Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung).8Soweit nachfolgend auf Gesetze oder sonstige Regelungen verwiesen wird, bezieht sich dies auf die jeweils geltende Fassung.
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen