§ 9 VVBesch
Ökologische Beschaffung
1(1) Gemäß § 19 des Tariftreue- und Vergabegesetzes und gemäß § 9 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl.2S. 124) sind Aspekte des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie der Energieeffizienz grundsätzlich bei allen Beschaffungsvorgängen zwingend zu berücksichtigen.
1(2) Geeignete Kriterien zur Berücksichtigung des Umwelt- und Ressourcenschutzes bei der Beschaffung sind – je nach Artikel, Warengruppe oder Dienstleistungsbereich – beispielsweise Langlebigkeit, Reparaturfähigkeit, Recyclingfähigkeit, Wiederverwertbarkeit, Schadstoffarmut, Emissionsarmut, Energieeffizienz.2Die Kriterien sind objektiv, verständlich und leistungsbezogen zu formulieren.
1(3) Konkrete ökologische Mindestanforderungen an einzelne Artikel, Warengruppen und Dienstleistungsbereiche sind in Anlage 2 geregelt.2Auch bei Artikeln, Warengruppen und Dienstleistungsbereichen, die nicht in der Anlage 2 aufgeführt sind, sind gemäß Tariftreue- und Vergabegesetz und Bremischem Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl.3S. 124) Umwelteigenschaften im Beschaffungsprozess/Vergabeverfahren zu berücksichtigen.
Abschnitt 4 – Beschaffungsverfahren und Vertragsabwicklung