§ 10 VVBesch
Bedarfsdeckung
1(1) Bedarfe der Bedarfsstellen für Waren und Dienstleistungen werden durch die zentralen Beschaffungsstellen gedeckt, sofern die zentralen Beschaffungsstellen im Rahmen der zentralen Beschaffung entsprechende oder gleichwertige Waren bzw. Dienstleistungen in Rahmenverträgen bereitstellen.2In diesem Fall haben die Bedarfsstellen diese zu nutzen.
1(2) Die Warengruppen und Dienstleistungsbereiche der zentralen Beschaffung und die entsprechend zuständigen zentralen Beschaffungsstellen sind in Anlage 1 aufgeführt.2Die zentralen Beschaffungsstellen können weitere, dort nicht aufgeführte Warengruppen und Dienstleistungsbereiche im Benehmen mit der Senatorin für Finanzen in ihre Zuständigkeit aufnehmen.3Bei nicht bündelungsfähigem Spezialbedarf ist dabei zusätzlich die Zustimmung der betreffenden senatorischen Behörde erforderlich.
1(3) Die zentralen Beschaffungsstellen informieren die Bedarfsstellen in geeigneter Weise zeitnah über diesbezügliche Veränderungen hinsichtlich der Warengruppenund Dienstleistungsbereiche.2Sie informieren ferner darüber, welchen Bietern für welche Waren/Warengruppen zu welchen Konditionen die Aufträge erteilt wurden.3Für besondere Warengruppen kann Abweichendes zwischen der zentralen Beschaffungsstelle und den Bedarfsstellen vereinbart werden.4Die vorgenannten Informationen dürfen Firmen oder dienstlich mit der Beschaffung nicht befassten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
1(4) Sofern von Bedarfsstellen Waren oder Dienstleistungen gemäß der Anlage 1 benötigt werden, die noch nicht in die Rahmenverträge der zentralen Beschaffungsstellen einbezogen sind und für die auch keine gleichwertigen Alternativen vorhanden sind, melden sie den bestehenden Bedarf bei den zentralen Beschaffungsstellen schriftlich an.2Die zentralen Beschaffungsstellen prüfen, ob sie ihre bestehenden Rahmenverträge ergänzen oder zusätzliche Rahmenverträge einrichten, um den Bedarf zu decken.3Ist dies wirtschaftlich nicht sinnvoll oder die Ergänzung vergaberechtlich nicht zulässig, teilt die zentrale Beschaffungsstelle der Bedarfsstelle dies schriftlich mit.4Sodann darf der Bedarf durch die Bedarfsstelle in eigener Zuständigkeit beschafft werden.
1(5) Sofern von Bedarfsstellen Waren oder Dienstleistungen ohne Nutzung der Rahmenverträge beschafft werden, die der zentralen Beschaffung unterliegen und für die es entsprechende oder gleichwertige Angebote der zentralen Beschaffungsstellen gibt und kein Fall des Absatz 4 Satz 4 vorliegt, haben die zentralen Beschaffungsstellen in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die Bedarfsstellen diese Bedarfe über das Angebot der zentralen Beschaffungsstellen decken, Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der zentralen Beschaffungsstelle möglich.2Bei wiederholtem Nichtbeachten der Regelungen zur zentralen Beschaffung eines oder mehrerer Bedarfsstellen, sollen die zentralen Beschaffungsstellen die jeweils vorgesetzten Dienststellen sowie die eigenen vorgesetzten Dienststellen hierüber informieren.3Die vorgesetzten Dienststellen wirken gegenüber den jeweiligen Bedarfsstellen in geeigneter Weise auf eine Einhaltung der Regelungen zur zentralen Beschaffung hin.