Nr. 1 Beschaffungsrichtlinien SL
Allgemeines
11.1 Diese Beschaffungsrichtlinien regeln im Rahmen des geltenden Vergaberechts die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ohne Bauleistungen (sachlicher Anwendungsbereich)1).21.2 Diese Richtlinien sind von allen Landesdienststellen anzuwenden.3Dazu zählen grundsätzlich auch die Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 LHO sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 der LHO unmittelbar (öffentlicher Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften (persönlicher Anwendungsbereich).