Nr. 5 Beschaffungsrichtlinien SL
Beschaffungsgrundsätze
15.1 Die Beschaffungen sind im Blick auf eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung (§ 7 LHO) vorzunehmen.2Dabei können auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie soziale Aspekte berücksichtigt werden.3Nach diesen Grundsätzen ist sowohl bei der Festlegung von Art und Menge des Bedarfs als auch bei der Auftragsvergabe zu verfahren.45.2 Bei umweltbedeutsamen Beschaffungen sind bei der Erkundung des Marktes auch Ermittlungen darüber anzustellen, welche umweltfreundlichen Lösungen angeboten werden.5Die Leistungsbeschreibung im Sinne von § 31 VgV bzw. § 23 UVgO ist so zu fassen, dass etwaige Gesichtspunkte des Umweltschutzes vorgegeben werden (konstruktive Leistungsbeschreibung).6In geeigneten Fällen sind Umwelteigenschaften im Wege der funktionalen Leistungsbeschreibung vorzugeben.75.3 Es darf ausschließlich Recyclingpapier verschiedener Grammaturen und Weißegrade (CIE-Weiße) beschafft werden.8Das eingesetzte Recyclingpapier muss mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ (RAL-UZ 14) ausgezeichnet sein oder nachweislich den Vergabegrundlagen dieses Umweltzeichens entsprechen.9Hiervon darf nur bei nachgewiesenen technischen Problemen abgewichen werden.105.4 Bei der Bedarfsanmeldung sowie der Aufstellung der Vergabeunterlagen sind die vom Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN) entwickelten Normen, Normen der Europäischen Union, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht sind, Grundsätze für die Beschaffenheit von Waren und Leistungen (Gütebedingungen) sowie die der Gütesicherung dienenden Gütezeichen zu berücksichtigen; ihre Erfüllung ist mit den Auftragnehmern vertraglich abzusichern.115.5 Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO- Konvention 182 hergestellt sind bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der aus
1beuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben.2Bei Produkten oder Teilen von Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen.35.6 Grundsätzlich sind Beschaffungen im Wege des Kaufs abzuwickeln.4Besteht jedoch für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf, Miete, Mietkauf und Leasing oder ähnlichen Verträgen, so ist vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu prüfen, welche Vertragsart für das Land am wirtschaftlichsten ist.55.7 Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem verlangten Preis erzielt wird.6Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z. B. technische, funktionsbedingte, umweltrelevante und soziale Gesichtspunkte, Kundendienst, Folgekosten, insbesondere im Personalbereich); sie sind bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen (s. Arbeitsanleitung „Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ – Anlage zur VV zu § 7 LHO).75.8 Bei allen Beschaffungsmaßnahmen sind von den zuständigen Beschaffungsstellen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen anzustellen, die bei einfachen Beschaffungen mindestens in der Einholung mehrerer Angebote bestehen.8Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen.9Sofern für zu beschaffende Gegenstände üblicherweise mehrere Beschaffungsarten in Frage kommen, muss die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einen Vergleich der jeweiligen Formen Kauf, Miete, Mietkauf und Leasing, unter Abzinsung der Leasingangebote nach der Barwert-Methode, oder ähnlichen Verträgen sowie eine Begründung zur Vertragslaufzeit und zum Vertragstyp enthalten.10Das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist aktenkundig zu machen und dem zuständigen Haushaltsbeauftragten zuzuleiten.11Die Beschaffung erfolgt nach Zustimmung durch den Haushaltsbeauftragten.12Ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus.135.9 Beschaffungen im Wege des Leasing bedürfen nach Nr. 4.3 der VV zu § 38 LHO ungeachtet der sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen stets der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, sofern es nicht vorab darauf verzichtet.14Für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen im Wege des Leasings oder Miete gelten die speziellen Regelungen des für Finanzen zuständigen Ministeriums (Kfz-Richtlinien, Haushaltsvollzugsrichtlinien).15Die erforderliche Zustimmung ist von der Stelle zu beantragen, der
1die für das Vorhaben verfügbaren Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.2Dem Antrag ist die gemäß Nr. 5.8 durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beizufügen.35.10 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leasing- bzw. Mietkaufverträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über zentrale oder dezentrale Beschaffung (s. Nrn. 6.3 und 6.4).45.11 Bei Bestellungen aus Rahmenvereinbarungen ist – soweit verfügbar – das „Elektronische Katalog- und Bestellsystem der Landesverwaltung“ zu nutzen.5Über eine gesonderte Maske in diesem System können auch Produkte angefordert werden, die nicht in Rahmenverträgen verfügbar sind.65.12 Um eine breite Streuung der Aufträge unter das mittelständische Gewerbe zu erreichen, sind, soweit dies technisch und in der Abwicklung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, Aufträge in Lose aufzuteilen; diese sind jedoch so zu bemessen, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.7Außerdem ist darauf zu achten, dass ein geplanter Auftrag nicht in der Absicht aufgeteilt werden darf, ihn der Anwendung anderer Vorschriften zu entziehen (insbesondere den Vorschriften des Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).8Bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb soll der Kreis fachkundiger und leistungsfähiger und Unternehmen gewechselt werden die nicht aufgrund der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen worden sind.95.13 Ab einem geschätzten Auftragswert (Schwellenwert) von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind bei der Vergabe die Vorschriften des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz zu beachten.105.14 Darüber hinaus sind die übrigen Vergabegrundsätze der UVgO anzuwenden.