Nr. 19 Beschaffungsrichtlinien SL
Aufbewahrung von Beschaffungsunterlagen
1Rechnungsbelege und sonstige Rechnungsunterlagen sind bei den anordnenden Stellen aufzubewahren; andere Beschaffungsunterlagen (Schriftgut zur Bedarfsfeststellung, zum Vergabeverfahren, zur Vergabe und Verdingung einschließlich der dazugehörigen Anlagen) bei den Beschaffungsstellen.2Die Aufbewahrungszeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre.3Auf die Anlage zu Nr. 17.1 VV zu § 71 LHO wird hingewiesen.