Nr. 13 Beschaffungsrichtlinien SL
Erstattung besonderer Aufwendungen
Besondere Aufwendungen aufseiten der Bieter, die sich aus den im Vergabeverfahren gestellten Anforderungen ergeben – etwa durch die geforderte Einreichung von Entwürfen, Konzeptionen und Präsentationen – können in Form von Aufwandsentschädigungen, deren Höhe für alle Bieter einheitlich entsprechend den Umständen im konkreten Einzelfall durch den Auftraggeber festzulegen und bereits in den Vergabeunterlagen mitzuteilen ist, abgegolten werden.