Nr. 11 Beschaffungsrichtlinien SL
Sukzessivliefervertrag
111.1 Ein Sukzessivliefervertrag ist ein einheitlicher Vertrag mit einer engen vertragsmäßigen Bindung.2Sukzessivlieferverträge kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die bei Vertragsschluss geschuldete Leistung bereits feststeht.3Der öffentliche Auftraggeber gibt die erforderliche Leistung (z. B. Liefermenge) konkret vor.4Kommt es zu einem Vertragsabschluss, ist der Auftraggeber zur Abnahme der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung verpflichtet; diese erfolgt allerdings – z. B. entsprechend der Lagerkapazität oder Verarbeitung – nur sukzessive.511.2 Die zentralen Beschaffungsstellen beim Landesamt für Zentrale Dienste und beim IT-Dienstleistungszentrum können im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nr. 6.3) Sukzessivlieferverträge abschließen.6Darüber hinaus können auch Bedarfsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nr. 6.4) Sukzessivlieferverträge schließen, soweit dies wirtschaftlich und sinnvoll ist, weil z. B. ausreichend großer Bedarf besteht oder eine entsprechende Anzahl an nachgeordneten Dienststellen vorhanden ist.