Nr. 3 Beschaffungsrichtlinien SL
Vergabevorschriften
1Bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen – ausgenommen Bauleistungen – ist nach den Bestimmungen dieser Beschaffungsrichtlinien, der Vergabeverordnung (VgV) oder der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) – abhängig von den jeweiligen Schwellenwerten – sowie nach sonstigen ergänzenden bundes- und landesrechtlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu verfahren.23.1 Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, richtet sich die Vergabe von Aufträgen nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 12. April 2016 (BGBl.3I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.43.2 Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO – Ausgabe 2017 – i. d. F der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), berichtigt durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2017
1(BAnz AT 08.02.2017 B1) in der jeweils gültigen Fassung, im Saarland in Kraft gesetzt durch Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO vom 15. Februar 2018 (Amtsbl.2I S. 99) – anzuwenden.