Nr. 9 Beschaffungsrichtlinien SL
Bedarfsmeldung
19.1 Die für zentrale Beschaffungen zuständigen Stellen setzen für ihren Zuständigkeitsbereich die Bedarfszeiträume fest und bestimmen die Termine, zu denen alle Landesdienststellen ihren Bedarf zu melden haben.2Hinsichtlich Beschaffungen, für die kein Meldetermin festgesetzt wird, fordern die Bedarfsstellen die benötigten Waren und Leistungen bei den Beschaffungsstellen so rechtzeitig an, dass eine ordnungsgemäße und sachgerechte Vergabe der Aufträge möglich ist.39.2 Der Bedarf ist in der Regel auf elektronischem Wege oder schriftlich zu melden und dabei so genau wie möglich zu beschreiben.49.3 Art und Weise der Bedarfsdeckung (z. B. Produktauswahl) sollen zwischen Bedarfs- und Beschaffungsstellen einvernehmlich festgelegt werden.5Insbesondere bei Zweifeln an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel haben die Beschaffungsstellen ihre Bedenken gegen die Beschaffung den Bedarfsstellen mitzuteilen und auf die Überprüfung der Anforderungen hinzuwirken.6Eine einvernehmliche Regelung ist anzustreben.7Ist diese nicht zu erreichen, obliegt die endgültige Entscheidung dem zuständigen Haushaltsbeauftragten, der diese aktenkundig zu machen und der Beschaffungsstelle den Aktenvermerk zuzuleiten hat.89.4 Die Bedarfsstellen geben den Beschaffungsstellen Anregungen über ihnen bekannt gewordene günstige Bezugsquellen und wirtschaftliche und sparsame Möglichkeiten der Bedarfsdeckung.9Über negative Erfahrungen mit den beschafften Waren und den Leistungen der Auftragnehmer sind die Beschaffungsstellen ebenfalls zu informieren.