Nr. 10 Beschaffungsrichtlinien SL
Rahmenvereinbarungen
1(§ 21 VgV und § 15 UVgO) 10.1 Die zentralen Beschaffungsstellen beim Landesamt für Zentrale Dienste und beim IT-Dienstleistungszentrum sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nr. 6.3) Rahmenvereinbarungen abschließen.2Darüber hinaus sollen auch die übrigen Beschaffungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. Nr. 6.2.1) Rahmenvereinbarungen schließen, soweit dies wirtschaftlich und sinnvoll ist, weil z. B. ausreichend großer Bedarf besteht oder eine entsprechende Anzahl an nachgeordneten Dienststellen vorhanden ist.310.2 Rahmenvereinbarungen sind nach den Vorgaben von § 21 VgV bzw. § 15 UVgO abzuschließen.
110.3 Die zentralen Beschaffungsstellen informieren die Bedarfsstellen über abgeschlossene Rahmenvereinbarungen.210.4 Einzelbeschaffungen aus Rahmenvereinbarungen richten sich nach den Vorschriften in § 21 VgV bzw. § 15 UVgO.310.5 Rahmenvereinbarungen anderer Bundesländer kann beigetreten werden.410.6 Ist im Einzelfall gegenüber der Rahmenvereinbarung eine wesentliche Einsparung zu erzielen, so soll diese Möglichkeit im Einvernehmen mit den zentralen Beschaffungsstellen wahrgenommen werden.5Die zentralen Beschaffungsstellen haben dabei zu prüfen, ob eine Beschaffung mit den vergaberechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.610.7 Die Zustimmung der zentralen Beschaffungsstelle gilt als erteilt, wenn die preisliche Ersparnis mindestens 15 % unter dem Preis der Rahmenvereinbarung liegt und die zentrale Beschaffungsstelle binnen einer Woche ab Eingang der Anmeldung keine unter Verweis auf vergaberechtliche Bestimmungen begründete Einwände geltend gemacht hat.710.8 Grundsätzlich nimmt jede Bedarfsstelle Beschaffungen aufgrund von Rahmenvereinbarungen selbst vor.810.9 Im Übrigen haben die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen, soweit sie die Beschaffung vornehmen, bei veränderten Marktbedingungen zu prüfen, ob eine bestehende Rahmenvereinbarung noch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt.9Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.