Nr. 12 Beschaffungsrichtlinien SL
Arten der Vergabe
1Je nach Auftragshöhe sind folgende Vergabearten möglich: 12.1 Die Wahl der Verfahrensart für die Vergabe öffentlicher Aufträge – ohne Bauleistungen –, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen (Vergaben oberhalb der Schwellenwerte), richtet sich nach § 14 Absatz 2 VgV.2Danach stehen dem öffentlichen Auftraggeber das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung.3Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 von § 14 VgV gestattet ist.412.2 Die Vergabe von Aufträgen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen (Vergaben unterhalb der Schwellenwerte), richtet sich nach Haushaltsrecht.5Nach § 55 Absatz 1 LHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.6Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierende Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.712.3 Gemäß der durch die Verwaltungsvorschriften zur § 55 LHO zum 1. März 2018 in Kraft gesetzten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) stehen für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen weitere Verfahrensarten zur Verfügung: — Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und — Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.812.4 Die zulässigen Ausnahmen von der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 8 Absatz 3 UVgO, für die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb in § 8 Absatz 4 UVgO geregelt.912.5 Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig bis zum jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Absatz 2 GWB.10Es sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
112.6 Abweichend von § 14 UVgO (Direktauftrag) können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden.2Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.3Die Zuständigkeit des IT-Dienstleistungszentrums für die Beschaffung von IT-Gütern bleibt unberührt.412.7 Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.5Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist (§ 50 UVgO).612.8 Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen im Sinne des § 50 UVgO sind grundsätzlich mehrere Angebote (in der Regel drei) einzuholen, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.7Die Gründe für die Abweichung sind entsprechend zu dokumentieren.812.9 Unbeschadet dessen können freiberufliche Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden.912.10 Die Auswirkungen der in den Nrn. 12.6 und 12.9 festgesetzten Wertgrenzen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien zu evaluieren.