§ 63 KomHKV
Übergangsvorschriften
Von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gebildete Rückstellungen sind aufzulösen.
1Die Auflösung der in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.2Soweit die Rückstellungen ergebniswirksam gebildet wurden, sind sie ergebniswirksam aufzulösen.3Sie können einmalig oder über einen längeren Zeitraum aufgelöst werden.4Der Zeitraum der Auflösung darf die Anzahl der Jahre, in denen die Rückstellungen gebildet wurden, nicht überschreiten.