§ 24 KomHKV
Dauernde Leistungsfähigkeit
Die Gemeinde hat ihre dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen.
Die dauernde Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem der Haushaltswirtschaft zu Grunde liegenden fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 11 Absatz 1. Die dauernde Leistungsfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn
- 1.der mittelfristige Ergebnisplan ausgeglichen ist,
- 2.der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen für die Tilgung der Kredite deckt,
- 3.die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist sowie
- 4.die Summe aus Eigenkapital und Sonderposten die Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten übersteigt.
Sonstige wesentliche finanzielle Risiken, soweit diese nicht bereits veranschlagt sind, sind zu berücksichtigen.