§ 18 KomHKV
Fremde Finanzmittel
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:
- 1.durchlaufende Finanzmittel, insbesondere solche, die von der Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers ein- oder ausgezahlt werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel sowie
- 2.Finanzmittel, die die Kasse des zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, anstelle der Gemeindekasse ein- oder auszahlt.