§ 40 KomHKV
Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen
1Bei Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen erfolgt der Übergang des Vermögens und der Schulden ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.2Bei der Einbuchung von Vermögensgegenständen wird ein entsprechender Sonderposten gebildet.3Das übergehende Vermögen und die übergehenden Schulden sind im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen.4Zu dem Vermögen und den Schulden gehören auch nichtbilanziertes Vermögen und nichtbilanzierte Schulden.
Alle Bilanzposten gehen zu den Wertansätzen des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung oder der Aufgabenübertragung über.
1Wertberichtigungen der Bilanzposten und Vereinheitlichungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze können letztmalig im vierten auf die Gemeindestrukturänderung oder die Aufgabenübertragung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen und sind im Anhang zu dokumentieren.2Die Wertberichtigungen erfolgen ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.