§ 11 KomHKV
Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan
1Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan umfasst fünf Jahre; das laufende Haushaltsjahr, das Planjahr und die folgenden drei Haushaltsjahre.2Die Jahresabschlussergebnisse des dem Planjahr vorvergangenen Haushaltsjahres sind voranzustellen.3Wenn der Jahresabschluss noch nicht beschlossen ist, sind die Ergebnisse des geprüften Jahresabschlusses voranzustellen.4Wenn der Jahresabschluss noch nicht geprüft ist, sind die Ergebnisse des aufgestellten Jahresabschlusses voranzustellen.5Wenn ein Jahresabschluss noch nicht aufgestellt ist, sind die Ansätze des vorver-gangenen Haushaltsjahres voranzustellen.
Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Ergebnis- und Finanzplanes sollen die vom Land bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.