§ 46 KomHKV
Bilanz
Die Bilanz kann in Kontoform aufgestellt werden.
In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
Aktivseite
Passivseite
Sofern das Eigenkapital die Fehlbeträge nicht deckt, ist der das Eigenkapital übersteigende Fehlbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite unter Nummer 4 „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.