§ 58 KomHKV
Verfahren bei Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vollstreckung
Die Gemeindekasse hat die unverzügliche Vollstreckung der Forderungen zu veranlassen, die nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen worden sind. Von Vollstreckungsmaßnahmen kann sie zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
- 1.die Vollziehung des der Zahlungsanweisung zugrundeliegenden Bescheids ausgesetzt wird oder
- 2.eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass der Forderung in Betracht kommt.
Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.
1Die Gemeindekasse darf unbeschadet des § 55 Absatz 2 Stundung und Erlass der Forderung nicht gewähren und über Niederschlagungen nicht entscheiden.2Die zuständige Dienststelle hat Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse der Forderungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.