§ 17 KomHKV
Kosten- und Leistungsrechnung
1Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.2Den Umfang und die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.
Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen, soweit dies für Steuerungszwecke oder für die Kalkulation von Gebühren, privatrechtlichen Entgelten oder Kostenerstattungen erforderlich ist.